Satzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Lernen aktiv“
(2) Zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht in Schwerin. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin eingetragen.
(3) Sitz des Vereins ist Schwerin, Heinrich-Mann-Str. 2a.
(4) Seine Tätigkeit erstreckt sich vorrangig auf das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern sowie in Ausnahmefällen auch auf Aktivitäten außerhalb des Bundeslandes.

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch. Im Gründungsjahr wird ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet.

§ 3 Zwecke, Ziele des Vereins
(1) Der Verein stellt sich die Aufgabe, nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen
Gesichtspunkten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils gültigen Fassung der Abgabenordnung zu verfolgen.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des lebenslangen Lernens von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Dies wird insbesondere erreicht durch die praktische
Umsetzung von Elementen der Bildungs- und Sozialforschung sowie der Entwicklung und Erprobung von Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der individuellen und
gruppendynamischen Prozesse des lebenslangen Lernens.

§ 4 Zweckerfüllung, Erreichung, Verwirklichung
(1) Der Satzungszweck sowie die Beschaffung der für diesen Zweck erforderlichen Mittel wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Zahlung von Mitgliederbeiträgen;
b) Geld- und Sachspenden;
c) Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln;
d) Angebote zur Aus- bzw. Fortbildung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene durch den Verein in eigener Regie soweit sie den in § 3 der Satzung genannten Zecken und Zielen dienen;
e) Durchführung von Projekten, Kursen, Arbeitsgemeinschaften, Lehrgängen und Vorträgen mit Aussprachen, soweit sie den in § 3 der Satzung genannten Zecken und Zielen dienen.
(2) Die Mittel, die dem Verein zufließen, sind ausschließlich und zweckgebunden für die in § 3 der Satzung genannten Zwecke zu verwenden.
(3) Überschüsse können auf Beschluss des Vorstandes zur Umsetzung von Aktionen gemäß (1)d und (1)e eingesetzt werden.

§ 5 Steuerbegünstigte Zwecke
(1) Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage i. S. der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied während der Mitgliedschaft, bei Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Zuwendungen oder Anteile aus Mitteln des Vereins oder dem Vereinsvermögens.
(5) Es darf darüber hinaus keiner Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Mitglieder des Vereins
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige Personen bedürfen zur Aufnahme der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
(2) Mitglieder des Vereins sind:
a) aktive (ordentliche) Mitglieder
b) fördernde (außerordentliche) Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
(3) Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen oder sich aktiv an der Vereinsführung (Vorstand) beteiligen.
(4) Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die durch regelmäßige Beiträge, Spenden oder in anderer Weise den Verein finanziell unterstützen.
(5) Ehrenmitglieder sind solche Personen, die sich durch ihre Vereinstätigkeit besondere Verdienste erworben haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und vom Vorstand berufen bzw. abberufen.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann jede unbescholtene Person erwerben. Sie ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift des Bewerbers und eine Begründung für das Interesse an der Vereinsarbeit enthalten. Für die Erlangung der Mitgliedschaft ist die Entscheidung des Vorstandes erforderlich.
(2) Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Antragsteller nach Aufnahme schriftlich bekannt gegeben. Ablehnungsgründe müssen dem Bewerber nicht bekannt gegeben werden.
(3) Anträge und Erklärungen bezüglich der Mitgliedschaft gegenüber dem Vorstand gelten mit Eingang bei der Vereinsgeschäftsstelle bzw. mit Eingang bei einem der Vorstandsmitglieder als zugegangen bzw. bewirkt.
(4) Erklärungen des Vorstandes gegenüber einem Mitglied werden an dessen zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Geschäftsstelle bzw. dem Vorstand Anschriftenänderungen unverzüglich mitzuteilen. Etwaige, durch ein Versäumnis dem Verein entstandene Kosten sind vom Mitglied zu tragen und werden diesem durch den Verein nachträglich in Rechnung gestellt.

§ 8 Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeitrag
(1) Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe wird vom Vorstand vorgeschlagen und ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(2) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Monatsbeiträgen verpflichtet. Die Mitgliederbeiträge sind durch den Vorstand festzulegen und von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(3) Der festgesetzte Monatsbeitrag ist unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs der Mitgliedschaft (Eintritt in den Verein) immer in Höhe des vollen Monatsbeitrages zu entrichten.
(4) Die Zahlung der Mitgliederbeiträge hat im Voraus bis zum 03. des betreffenden Monats zu erfolgen. Wird die Mitgliedschaft im Laufe eines Monats erworben, sind der Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe des schriftlichen Bescheides der Aufnahme zu entrichten.
(5) Sollte ein Mitglied wegen unpünktlicher Zahlung angemahnt werden, wird vom Verein für jede notwendige Mahnung ein Kostenanteil von 10 € erhoben.

§ 9 Sonderregelungen
Folgende Mitglieder haben nach § 35 BGB Sonderrechte:
Marina Boralewski
Babett Füllner
Dietmar Krüger
Birgit Stecker
a) Sie sind für die Dauer ihrer Mitgliedschaft von der Entrichtung jeglicher Beiträge befreit.
b) Ihrem einstimmigen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss entsprochen werden, falls es sich hierbei nicht um einen völlig außerhalb des Vereinszweckes liegenden Tagesordnungspunkt handelt.
c) Sie können mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied freiwillig aus dem Verein ausscheiden.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss, durch Löschung aus der Mitgliederliste, durch Tod bei natürlichen Personen und bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Schluss eines jeden Monats. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
(3) Der Tod einer natürlichen Person bzw. der Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person bewirkt das sofortige Ausscheiden.
(4) Ein Ausschluss aus dem Verein erfolgt wegen unehrenhaften und / oder vereinsschädigenden Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins und bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung.
(5) Der Ausschluss kann nur aus einem wichtigen Grunde seitens des Vorstandes erklärt werden, insbesondere wegen des Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen. Er ist wirksam, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Vor Beschlussfassung durch den Vorstand ist dem betreffenden Mitglied der Sachverhalt schriftlich mitzuteilen. Ihm ist gleichzeitig eine Frist von drei Wochen zur Stellungnahme einzuräumen. Die Frist beginnt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post. Der Beschluss des Vorstandes über den erfolgten Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Mit wirksamer Bekanntgabe ruhen die Rechte des Mitgliedes. Geht dem Vorstand nach wirksamer Bekanntgabe innerhalb eines Monats ein schriftlicher Widerspruch des betroffenen Mitglieds zu, so ist ein Beschluss in der nächsten Mitgliederversammlung herbeizuführen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss aller Vorstandsmitglieder aus der Mitgliederliste mit sofortiger Wirkung gestrichen werden. Der Vorstand kann dies beschließen, wenn ein Mitglied seiner Verpflichtung zu Beitragszahlung nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen seit einer auf die Rechtsfolge hinweisenden schriftlichen Mahnung nachgekommen ist. Der Beschluss und die erfolgte Löschung sollen dem Mitglied unter seiner letzten bekannten Anschrift schriftlich mitgeteilt werden.
(7) Soll über den Ausschluss mehrerer Vorstandsmitglieder entschieden werden, so kann dies nur Zug um Zug geschehen; d.h., für das ausgeschlossene Vorstandsmitglied muss ein neues berufen werden, bevor der nächste Ausschluss erfolgen kann.

§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den in § 6 Abs. 2 genannten Vereinsmitgliedern.

§ 13 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie wird nach einem Vorstandsbeschluss vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufung erfolgt schriftlich mit einfachem Brief mit einer Frist von mindestens einem Monat. Fristbeginn für die Einberufung ist der 3. Tag nach Aufgabe zur Post.
(2) Der Einberufung (Einladung) sind die vorläufigen Tagungsordnungspunkte beizufügen.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle des Vereins oder bei einem Vorstandsmitglied in schriftlicher Form eingegangen sein. Voraussetzung zu Annahme ist, dass sie in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung fallen.
(4) Die endgültige Tagesordnung wird, nach rechtzeitigen Eingang von Anträgen auf Änderungen und Ergänzungen werden den Mitgliedern zu Beginn der Mitgliederversammlung ausgehändigt.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1)Die außerordentliche Mitgliederversammlung besteht aus den in § 6 Abs. 2 der Satzung genannten Mitgliedern. Sie tagt je nach Bedarf.
(2) Die Einberufung erfolgt, wenn eine Mehrheit des Vorstandes es verlangt und es die Vereinsinteressen erfordern.
(3) Die Einberufung erfolgt, wenn dies mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt, falls es sich hierbei nicht um einen völlig außerhalb des Vereinszweckes liegenden Tagesordnungspunkt handelt.
(4) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Eingang des Antrages beim Vorsitzenden schriftlich einzuberufen. Der Einberufung sind die Tagungsordnungspunkte beizufügen. Fristbeginn für die Einberufung, die durch einfachen Brief gestellt wird, ist der 3. Tag nach Aufgabe zur Post.

§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Zuständigkeiten bzw. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlussfassung von eingebrachten Anträgen, wenn dies der Vorstand aus besonderen Gründen wünscht;
b) Entgegennahme des durch den Vorstand erstellten Lageberichtes nach den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft für das letzte Geschäftsjahr;
c) Diskussion der Berichte und Aussprache;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Bestätigung der vom Vorstand vorgeschlagenen und begründeten Mitgliedsbeiträge für das folgende Geschäftsjahr;
f) Bestellung und Amtsenthebung der Vorstandsmitglieder;
g) Vorschläge zur Verleihung oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Entscheidung über den Widerspruch von Mitglieder gegen den Ausschluss aus dem Verein;
i) Beratung, Diskussion und Beschlussfassung über sonstige aus der Tagesordnung anstehende Fragen, zu denen dies der Vorstand aus besonderen Gründen wünscht.
(2) Weitere Zuständigkeiten und Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beschlussfassung und Zuständigkeit für Angelegenheiten, über die die Mitgliederversammlung nach der vorliegenden Satzung in der gültigen Fassung zu entscheiden hat. Alle anderen Angelegenheiten fallen in die ausschließlichen Zuständigkeiten des Vorstandes.
b) Beschlussfassung im Rahmen der Zuständigkeit gem. § 15 Abs. 1 der Satzung und der den Mitgliedern bei ihrer Einberufung mitgeteilten Tagungsordnungspunkte. Dies gilt für Satzungsänderungen jedoch nur, wenn und soweit sich aus der Einberufung der bisherige und der vorgeschlagene Text ergeben.
(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann aus besonderem Anlass Gäste oder Medienvertreter Zutritt zur Mitgliederversammlung gewähren, wenn der Vorstand hierzu vorher einen Beschluss gefasst hat.


§ 16 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist – unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder – immer beschlussfähig soweit die Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt. Stimmberechtigt ist das Mitglied nur dann, wenn es die Mitgliedsbeiträge entrichtet hat.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Ein Mitglied, das aus besonderen Gründen nicht an einer Mitgliederversammlung teilnehmen kann, kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigen, sein Stimmrecht in einer bestimmten Mitgliederversammlung wahr zu nehmen, sofern sich dadurch nicht mehr als zwei fremde Stimmen in einer Hand vereinigen; soweit die Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt. Die schriftliche Vollmacht ist dem Versammlungsleiter rechtzeitig vor dem Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung vorzulegen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, von einem anderen Vorstandsmitglied, als Versammlungsleiter geleitet. Er bestimmt die Art der Abstimmung. Es kann offen oder geheim abgestimmt werden. Geheime Abstimmungen sind zwingend, wenn 50 v. H. der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder dies beantragen.
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, es ei denn, die Satzung bestimmt Abweichungen von diesen Verfahren. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 75 v. H., die freiwillige Auflösung des Vereins einer Mehrheit von 80 v. H. der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Finden Vorstandswahlen statt, so kann der Vorstand oder der Versammlungsleiter einen Wahlleiter für den gesamten Wahlvorgang berufen. Ferner ist ein Wahlausschuss aus drei Vereinsmitglieder zu bilden, die unter Aufsicht des Wahl- oder Versammlungsleiters die Stimmen auszählen. Stehen außer den bisherigen Vorstandmitgliedern keine weiteren Kandidaten zur Verfügung, so kann die Mitgliederversammlung die Wiederwahl in einem Durchgang beschließen und vornehmen, auch wenn sich eine andere Ämterverteilung ergibt.
(6) Werden mehrere Kandidaten für die Wahl vorgeschlagen, so stellt sich jeder der Kandidaten einzeln zur Wahl. Die Mitgliederversammlung kann Abweichungen von diesen Verfahren auf Vorschlag des amtierenden Vorstandes beschließen.
(7) Kandidiert ein Mitglied erstmalig für den Vorstand, finden die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 der Satzung über Anträge zur Tagesordnung entsprechende Anwendungen mit der Maßgabe, dass die erstmalige Kandidatur des Mitgliedes in der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen ist. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Versammlungsleiters Befreiung von dieser Vorschrift erteilen, insbesondere dann, wenn dies zur Vorstandswahl erforderlich ist.
(8) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerber statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Ergibt sich Stimmengleichheit in einem Wahlgang, so entscheidet das Los.

§ 17 Protokollierung der Mitgliederversammlung
(1) Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren. Dazu ist ein Vorstandsmitglied, vorrangig ein Beisitzer, zum Protokollführer zu berufen.
(2) Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls ist von dem Protokollführer und sofern bestimmt vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Ist kein Versammlungsleiter bestimmt, wird der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende das Protokoll gegenzeichnen. Das Protokoll muss zwingend Ort, Datum, Tageszeit (Beginn/Ende) und die jeweiligen Beschluss- und Abstimmungsergebnisse enthalten.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht seine eigenen Anträge in das Protokoll aufnehmen zu lassen.

§ 18 Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören drei natürliche Personen an, sofern sie volljährig sind. Als Vorstandsmitglied kann nur eine unbescholtene Person gewählt werden, die ordentliches Mitglied des Vereins ist und keine Beitragsrückstände hat. Ihnen obliegt die Leitung und Geschäftsführung des Vereins.
(2) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden;
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden und
c) einen Beisitzer als Schatzmeister und Kassenwart.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist wiederholt zulässig. Scheidet ein Vorstandmitglied vorzeitig aus, so bestimmen die übrigen Vorstandmitglieder einstimmig den kommissarischen Nachfolger. Dieser übt das Amt bis zur nächsten regulären Vorstandwahl aus. Wird keine Einstimmigkeit erzielt, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Neuwahl für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied durchzuführen. Der Vorsitzende kann jederzeit eine Neuordnung der Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder mit den Stimmen aller Vorstandsmitglieder vornehmen. Er hat dies den Mitgliedern des Vereins alsbald, jedoch spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Scheidet der Vorsitzende aus, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung nur einzuberufen, sofern kein kommissarischer Nachfolger durch den Vorstand einstimmig bestimmt werden kann. Der ausscheidende Vorsitzende bleibt grundsätzlich für die Dauer des laufenden Geschäftsjahres im Amt. Der Vorstand kann einstimmig einem vorzeitigen Ausscheiden zustimmen, wenn hierfür schwerwiegende Gründe vorliegen und ein kommissarischer Vorsitzender bestimmt wurde. Der kommissarische Vorsitzende bleibt bis zur nächsten regulären Vorstandswahl im Amt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung, sofern einberufen, kann ein vorzeitiges Ausscheiden des Vorsitzenden beschließen, muss jedoch ein Nachfolger während derselben Versammlung wählen.
(4) Der Vorstand kann sich je nach Bedarf eine verbindliche Geschäftsordnung geben.

§ 19 Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind. Er soll sich mehrfach im Jahr zu einer Vorstandssitzung zusammenfinden.
(2) In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
b) Die Erstellung des Haushaltsvoranschlages;
c) Die Erstellung des Lageberichtes;
d) Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
e) Die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
f) Die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes (Auflösung)
g) Die Aufnahme und Löschung von Mitgliedern, letzteres durch Kündigung oder Ausschluss des Mitgliedes;
h) Die Anstellung und Kündigung von Angestellten und Arbeitern des Vereins, sowie von freiberuflichen Kräften;
i) Die Entgegennahmen von Vorschlägen für eine Ehrenmitgliedschaft und Berufung zu Ehrenmitgliedern oder Abberufung von Ehrenmitgliedern;
j) Die Berufung von Sachverständigen, wissenschaftlichen Beiräten und Ausschüssen;
k) Die Vorbereitung der Vorstandswahlen einschließlich des Erstellens einer Kandidatenliste.

§ 20 Geschäftsführung und Vertretung des Vorstandes
(1) Alle geschäftsführenden Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand i.S.d. § 26 Abs. 2 BGB. Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten, soweit erforderlich, nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(2) Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende, der Stellvertreter oder der Schatzmeister für den Verein.
(3) Über Vermögenswerte und Geldbeträge bis zu einem Betrag i.H.v. € 1.000,- dürfen der Vorsitzende, Stellvertreter oder der Beisitzende Schatzmeister alleine verfügen.
(4) Übersteigen die Beiträge € 1.000,-, ist die Zustimmung von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Dies gilt jedoch ausdrücklich nur im Innenverhältnis.
(5) Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand. Ist der Vorsitzende verhindert, wird er durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

§ 21 Aufgabe des Beisitzenden
(1) Der Beisitzende übt die Aufgaben des Schatzmeisters und des Kassenwartes des Vereins aus.
(2) Ihm obliegt die ordnungsgemäße Führung der Bücher, Unterlagen und sonstigen Aufzeichnungen.
(3) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber dem Vorstand Rechenschaft ab. Hierbei prüft der Vorsitzende alle Bücher und Belege, den gesamten Zahlungsverkehr und das vorhandene Vermögen. Dies kann durch den Vorsitzenden auch jederzeit stichprobenweise erfolgen. Die Prüfung ist berichtsmäßig abzufassen. Der Bericht ist durch den Vorsitzenden zu bestätigen.
(4) In der Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) erstattet der Beisitzer gegenüber den Mitgliedern den bestätigten Bericht und stellt den Antrag auf Entlastung.
(5) Der Beisitzer überwacht zusätzlich den gesamten Geschäftsablauf und unterstützt den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden je nach Bedarf.
(6) Ihm obliegt die Führung der Protokolle in den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen. Er ist außerdem zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit.
(7) Weitere Aufgabenbereiche können den Beisitzer durch den Vorsitzenden übertragen werden.

§ 22 Verfahrensordnung für die Beschlüsse anlässlich von Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle geschäftsführenden Vorstandsmitglieder vorschriftsmäßig eingeladen und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt in der Regel durch den Vorsitzenden, kann jedoch von jedem Vorstandsmitglied verlangt werden. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sind in der Regel eine Woche vorher mündlich, fernmündlich oder schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) unter Benennung der geplanten Themen auszusprechen.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nichts anderes geregelt ist. Falls es zur Stimmengleichheit kommen sollte, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Vorstandssitzungen sind durch einen der Beisitzer zu protokollieren. Das Protokoll ist von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(3) Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einen Vorschlag oder Beschluss schriftlich (Brief, Fax oder E-Mail) zustimmen.

§ 23 Beiräte und Ausschüsse
(1) Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung Beiräte und Ausschüsse berufen, insbesondere einen wissenschaftlichen Beirat.
(2) Die Beiräte werden durch ein vom Vorstand bestimmten Vorstandmitglied als Vorsitzenden geleitet. Die Berufung erfolgt, falls nichts anderes bestimmt wird, auf zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist wiederholt möglich. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Abberufung, durch den Vorstand oder Tod. Für die Einberufung und die Beschlussfassung sind die Vorschriften des § 22 der Satzung sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Aufgaben des wissenschaftlichen Beirates werden durch den Vorstand bestimmt. Seine Vorschläge bzw. Gutachten sind für den Vorstand nicht bindend.

§ 24 Technische Satzungsänderungen
Der Vorstand darf einstimmig Satzungsänderungen vornehmen, wenn und soweit davon der Gemeinnützigkeitsstatus des Vereins oder einer Eintragung in das Vereinsregister abhängt oder es sich um dem Satzungsverständnis dienende redaktionelle Änderungen handelt. Diese Änderungen sind den Mitgliedern alsbald mitzuteilen.

§ 25 Haftung
Für Schäden, gleich welcher Art, die ein Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Vereinsleben oder durch Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 26 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 16 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Beisitzenden zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist eine Mehrheit von 75 v. H. erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach dem BGB über die Liquidation (vgl. §§ 47 ff BGB).

§ 27 Verwendung des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen anderen steuerbegünstigten Verein oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung zur Förderung der Bildung und der Erziehung.

§ 28 Vergütungen
(1) Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Abs. 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§ 29 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 25.März 2006 beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft.
Die Änderungen sind mit der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 08.01.2010 wirksam.